I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Seine Ehefrau und seine vier Kinder leben in der Türkei. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1979 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) auch in der Einspruchsentscheidung nicht anerkannte, weil der Kläger seine maßgebliche finanzielle Beteiligung am Familienhaushalt nicht nachgewiesen habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte aus:
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