BFH - Urteil vom 30.09.1988
VI R 157/85
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 (in der ab 1978 geltenden Fassung), § 12 Abs. 1, § 52 Abs. 11a (EStG 1979);
Fundstellen:
BFHE 154, 530
BStBl II 1989, 103
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 30.09.1988 (VI R 157/85) - DRsp Nr. 1996/13201

BFH, Urteil vom 30.09.1988 - Aktenzeichen VI R 157/85

DRsp Nr. 1996/13201

»1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der ab 1978 geltenden Fassung kann eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung durch bloßen Zeitablauf ihre berufliche Veranlassung nicht verlieren. 2. Eine bereits früher begründete doppelte Haushaltsführung ist ab dem Veranlagungszeitraum 1978 nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 (in der ab 1978 geltenden Fassung), § 12 Abs. 1, § 52 Abs. 11a (EStG 1979);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Seine Ehefrau und seine vier Kinder leben in der Türkei. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1979 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) auch in der Einspruchsentscheidung nicht anerkannte, weil der Kläger seine maßgebliche finanzielle Beteiligung am Familienhaushalt nicht nachgewiesen habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte aus: