BFH - Urteil vom 30.10.1990
IX R 110/86
Normen:
EStG (1977) § 21 Abs. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 269
BB 1991, 529
BFHE 162, 429
BStBl II 1991, 142
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 30.10.1990 (IX R 110/86) - DRsp Nr. 1996/11803

BFH, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen IX R 110/86

DRsp Nr. 1996/11803

»Der Nutzungswert der Wohnung kann dem Eigentümer nicht nach § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG zugerechnet werden, wenn gegen seinen Willen ein anderer die Wohnung nutzt und diese dadurch dem Eigentümer nicht jederzeit zur Verfügung steht.«

Normenkette:

EStG (1977) § 21 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Jahre 1969 von ihrer Schwiegermutter ein unbebautes Grundstück mit Mitteln ihres damaligen Ehemannes. Das Grundstück wurde auf dessen Kosten mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Die Eheleute bewohnten bis zum Auszug der Klägerin im Jahre 1976 das Zweifamilienhaus gemeinsam. Danach nutzten allein der frühere Ehemann und seine Mutter das Gebäude. Die Klägerin forderte beide im Streitjahr vergeblich auf, an sie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Ehe der Klägerin wurde am 15. November 1978 geschieden.