BFH - Urteil vom 30.10.1990
IX R 162/86
Normen:
EStG (1981) § 7b Abs. 1, 5, 6, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 269
BB 1991, 528
BFHE 162, 335
BFHE 162, 355
BStBl II 1991, 143
NJW 1991, 1079
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.10.1990 (IX R 162/86) - DRsp Nr. 1996/11779

BFH, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen IX R 162/86

DRsp Nr. 1996/11779

»Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG durch den Tod eines Ehegatten weg, so ist der Anteil des überlebenden Ehegatten als ein begünstigtes Objekt i.S. von § 7b EStG zu behandeln. Infolge Objektverbrauchs (§ 7b Abs. 5 S. 1 EStG) stehen dem überlebenden Ehegatten für ein weiteres Objekt keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG mehr zu.«

Normenkette:

EStG (1981) § 7b Abs. 1, 5, 6, § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine im Jahre 1981 verstorbene Ehefrau nahmen für eine ihnen gemeinsam gehörende Eigentumswohnung in den Jahren 1972 bis 1978 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Außerdem beanspruchten sie von 1978 bis 1981 erhöhte Absetzungen für ein ihnen ebenfalls gemeinsam gehörendes Zweifamilienhaus. Der Kläger ist seit dem Tode seiner Ehefrau Alleineigentümer des Zweifamilienhauses.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte dem Kläger für das Streitjahr 1982 erhöhte Absetzungen für das Zweifamilienhaus wegen Objektverbrauchs. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 7b EStG.