I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als angestellter Verkaufsingenieur tätig. In seiner Privatwohnung hatte er sich ein Arbeitszimmer eingerichtet, in dem ein Gobelinbild hing. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Kosten des Arbeitszimmers samt Einrichtung mit Ausnahme der Anschaffungskosten für das Gobelinbild (847 DM) als Werbungskosten an.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen 1981 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM auf. Die Valuta wurde zum Ankauf von 150 G-Aktien am 8. Januar 1981 verwandt. Diese Wertpapiere verkaufte der Kläger einige Monate später und erwarb für den Erlös V-Aktien, die er dann ebenfalls veräußerte. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 machte der Kläger Zinsen und das Disagio als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Unter Berücksichtigung von 357 DM Dividenden errechnete er einen Betrag von ./. 3.002 DM.
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