BFH - Urteil vom 30.10.1990
VIII R 42/87
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1991, 684
BFHE 163, 324
BStBl II 1991, 340
NJW 1991, 1504
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht,

BFH - Urteil vom 30.10.1990 (VIII R 42/87) - DRsp Nr. 1996/10905

BFH, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen VIII R 42/87

DRsp Nr. 1996/10905

»Aufwendungen für einen Gegenstand der Kunst im weitesten Sinne (hier Gobelinbild), der zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört, sind keine Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als angestellter Verkaufsingenieur tätig. In seiner Privatwohnung hatte er sich ein Arbeitszimmer eingerichtet, in dem ein Gobelinbild hing. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Kosten des Arbeitszimmers samt Einrichtung mit Ausnahme der Anschaffungskosten für das Gobelinbild (847 DM) als Werbungskosten an.

Der Kläger und seine Ehefrau nahmen 1981 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM auf. Die Valuta wurde zum Ankauf von 150 G-Aktien am 8. Januar 1981 verwandt. Diese Wertpapiere verkaufte der Kläger einige Monate später und erwarb für den Erlös V-Aktien, die er dann ebenfalls veräußerte. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 machte der Kläger Zinsen und das Disagio als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Unter Berücksichtigung von 357 DM Dividenden errechnete er einen Betrag von ./. 3.002 DM.