Die Klägerin stellt u.a. ... her. Nach einer Betriebsprüfung wurde im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Höhe der Teilwerte der beweglichen Anlagegüter streitig. Soweit hierüber noch in der Revisionsinstanz gestritten wird, geht es im einzelnen um folgendes:
a) Die Klägerin schrieb von den als Maschinen und maschinelle Anlagen aktivierten Wirtschaftsgütern 16 nach der geometrisch-degressiven Methode ab. Für die Zugänge bis zum 31. August 1976 ging sie dabei von einem Abschreibungssatz von 20 v.H., danach von einem Abschreibungssatz von 25 v.H. aus. Für den Ansatz dieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur lineare Abschreibungen zu. Durch die Umstellung der Abschreibungsmethode für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergaben sich erhebliche Zuschläge zu den von der Klägerin angesetzten Buchwerten.
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