BFH - Urteil vom 30.11.1989
I R 19/87
Normen:
KStDV §§ 1, 4; KStG (a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 1990, 485
BFHE 159, 162
BStBl II 1990, 246
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 30.11.1989 (I R 19/87) - DRsp Nr. 1996/13383

BFH, Urteil vom 30.11.1989 - Aktenzeichen I R 19/87

DRsp Nr. 1996/13383

»Betreibt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine auf sie als Alleinerbin übergegangene Steuerberaterkanzlei, so erzielt sie körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte aus einem Betrieb gewerblicher Art. Das gilt auch dann, wenn die Kanzlei nur mit dem Ziel baldiger Veräußerung betrieben wird.«

Normenkette:

KStDV §§ 1, 4; KStG (a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gewinn aus dem Betrieb und der Veräußerung einer ererbten Steuerberatungskanzlei zu versteuern hat.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient der freien Wohlfahrtspflege und kirchlichen Zwecken und war für die Jahre 1971 bis 1978 von der Körperschaftsteuer befreit. Durch Testament einer Steuerberaterin wurde der Kläger als Alleinerbe eingesetzt. Im Testament war festgelegt, daß die Steuerberaterkanzlei der Erblasserin schnellstens verkauft werden sollte. Die Erblasserin starb am 13. Mai 1973. Mit Vertrag vom 13. September 1973 veräußerte der eingesetzte Testamentsvollstrecker die Kanzlei zum 1. Oktober 1973 für 150.000 DM zuzüglich 2.500 DM für das Inventar.