BFH - Urteil vom 30.11.1990
III R 195/86
Normen:
EStG (1982) § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 756
BFHE 163, 341
BStBl II 1991, 451
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 30.11.1990 (III R 195/86) - DRsp Nr. 1996/10909

BFH, Urteil vom 30.11.1990 - Aktenzeichen III R 195/86

DRsp Nr. 1996/10909

»Ein Steuerpflichtiger ist auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn sein die getrennte Veranlagung wählender Ehegatte die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 S. 2 EStG versäumt hat.«

Normenkette:

EStG (1982) § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine von ihm im Jahre 1984 geschiedene Ehefrau waren im Streitjahr 1982 beide nichtselbständig tätig; sie wurden in den vorangegangenen Jahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem die Ehefrau des Klägers am 1. September 1982 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen und die Ehe am 11. April 1984 geschieden worden war, gab sie am 10. April 1985 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine eigene Einkommensteuererklärung ab. Auf ihren Antrag wurde eine getrennte Veranlagung durchgeführt und der darauf ergangene Einkommensteuerbescheid 1982 bestandskräftig.