BFH - Urteil vom 31.03.1987
IX R 112/83
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 325
BStBl II 1987, 774

BFH - Urteil vom 31.03.1987 (IX R 112/83) - DRsp Nr. 1996/12651

BFH, Urteil vom 31.03.1987 - Aktenzeichen IX R 112/83

DRsp Nr. 1996/12651

»Der Beteiligung an einem Mietkaufmodell fehlt auch dann die Absicht, einen positiven Totalüberschuß zu erzielen, wenn noch kein Optionsvertrag zustande gekommen oder noch kein Optionsangebot abgegeben worden ist, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragsbündels, mit dem der Modellteilnehmer den Modelldurchführer zum Abschluß der entsprechenden Verträge und der Abgabe von Optionsangeboten ermächtigt, das zu vermietende Objekt erst noch hergestellt werden muß oder, wenn es schon hergestellt ist, noch kein Mieter gefunden ist, dem der Abschluß eines Optionsvertrages hätte angeboten werden können (Ergänzung zu BFH-Urteil vom 31.3.1987 IX R 111/86).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger bezog im Streitjahr 1978 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben erklärte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von 75.679,26 DM, der durch Zahlungen des Klägers an die A-Mietkauf-Betreuungs-Gesellschaft mbH (AMB) entstanden ist. Der Kläger hatte mit dieser Gesellschaft am 23. November 1978 einen Betreuungs- und Verwaltungsvertrag geschlossen, der sich auf die Errichtung zweier Häuser mit Gesamtkosten von 762.000 DM bezog.