BFH - Urteil vom 31.05.1989
III R 154/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 332
BFHE 157, 172
BStBl II 1990, 172
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 31.05.1989 (III R 154/86) - DRsp Nr. 1996/10501

BFH, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen III R 154/86

DRsp Nr. 1996/10501

»Die Gewährung einer Tantieme an einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ist betrieblich veranlaßt, wenn angenommen werden kann, daß die Tantieme unter den gegebenen betrieblichen Verhältnissen auch einem fremden Arbeitnehmer gewährt worden wäre. Werden im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt, so muß die betriebliche Veranlassung der Tantiemezahlung durch Vergleich mit Arbeitnehmern anderer Betriebe, insbesondere gleicher Größenordnung, geprüft werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1976 und 1977 zusammenveranlagt. Der Kläger unterhielt einen Elektroeinzelhandels- und Elektroinstallationsbetrieb. Die Klägerin arbeitete im Betrieb des Klägers mit. In den Streitjahren bekam sie hierfür eine feste Vergütung (1976: netto 13.440 DM; 1977: netto 16.920 DM). Außerdem erhielt sie aufgrund einer Vereinbarung vom 23. Januar 1976 "ab 1976 .... zusätzlich zu ihrem Grundgehalt eine Tantieme von 20 % des Steuerbilanzgewinns vor Abzug der Gewerbesteuer". Mit den anderen Arbeitnehmern des Klägers war keine vergleichbare Vereinbarung getroffen worden.