BFH - Urteil vom 31.05.1989
III R 166/86
Normen:
EStG (1980) §§ 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 177
BStBl II 1989, 658
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 31.05.1989 (III R 166/86) - DRsp Nr. 1996/10502

BFH, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen III R 166/86

DRsp Nr. 1996/10502

»Im Veranlagungszeitraum der Trennung sind Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht gemäß 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1980) §§ 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -Ehegatten- lebten im Streitjahr 1980 ab Mai dauernd getrennt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Klägerin verblieben nach Abzug der Lohn- und Kirchensteuer 3.578,91 DM. Der Kläger gewährte der Klägerin ab Mai des Streitjahres für dieses Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.600 DM. Diesen Betrag machten die Kläger in ihrem Antrag auf Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berechnete im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 die Jahressteuer zwar unter Anwendung der Splitting-Tabelle, versagte jedoch den Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung.