BFH - Urteil vom 31.05.1995
X R 245/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1995, 2154
BFHE 178, 144
BStBl II 1995, 875
DB 1995, 2252
DStZ 1996, 46
NJW 1996, 152
NJWE-MietR 1996, 71
NVwZ 1996, 208
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 31.05.1995 (X R 245/93) - DRsp Nr. 1995/6329

BFH, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen X R 245/93

DRsp Nr. 1995/6329

»Wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, sind nicht nach § 10e EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei Kinder.

1988 bauten die Kläger das vorher als Bodenraum genutzte Dachgeschoß ihres selbstbewohnten Wohnhauses aus. Dadurch entstanden zwei zusätzliche, seit Oktober 1988 eigengenutzte Wohnräume mit Flur in einer Gesamtgröße von 30 qm. Weder vor Baubeginn noch nachträglich beantragten die Kläger eine Baugenehmigung, weil nach ihrer Auffassung wegen Nichteinhaltung der Bauvorschriften keine Genehmigung erteilt worden wäre.

In ihren Einkommensteuererklärungen für 1988 und 1991 machten die Kläger jeweils einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 534 DM und die Steuerermäßigung nach § für zwei Kinder geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre. In den angefochtenen Änderungsbescheiden ließ er die geltend gemachten Steuerbegünstigungen unberücksichtigt, weil die Kläger keine Baugenehmigung für den Dachgeschoßausbau vorgelegt hatten.