Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei Kinder.
1988 bauten die Kläger das vorher als Bodenraum genutzte Dachgeschoß ihres selbstbewohnten Wohnhauses aus. Dadurch entstanden zwei zusätzliche, seit Oktober 1988 eigengenutzte Wohnräume mit Flur in einer Gesamtgröße von 30 qm. Weder vor Baubeginn noch nachträglich beantragten die Kläger eine Baugenehmigung, weil nach ihrer Auffassung wegen Nichteinhaltung der Bauvorschriften keine Genehmigung erteilt worden wäre.
In ihren Einkommensteuererklärungen für 1988 und 1991 machten die Kläger jeweils einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 534 DM und die Steuerermäßigung nach § für zwei Kinder geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre. In den angefochtenen Änderungsbescheiden ließ er die geltend gemachten Steuerbegünstigungen unberücksichtigt, weil die Kläger keine Baugenehmigung für den Dachgeschoßausbau vorgelegt hatten.
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