BFH - Urteil vom 31.07.1985
II R 211/82
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 274
BStBl II 1985, 653
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 31.07.1985 (II R 211/82) - DRsp Nr. 1996/10123

BFH, Urteil vom 31.07.1985 - Aktenzeichen II R 211/82

DRsp Nr. 1996/10123

»Sind bei der Bewertung der Anteile an einer Organgesellschaft die aufgrund einer Gewinnabführungsvereinbarung an den Organträger abzuführenden Gewinne als eigene Gewinne der Organgesellschaft zu berücksichtigen, so bedürfen diese gegebenenfalls der Korrektur, wenn ihre Höhe wesentlich durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden ist, die ohne die Gewinnabführungsverpflichtung keinen Bestand hätten haben können.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin (eine GmbH) ist Organgesellschaft einer Einzelfirma (Organträger) und aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Ihr ist das gesamte Betriebsvermögen von dem Organträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden.

Bei den früheren Feststellungen der gemeinen Werte der GmbH- Anteile hat das beklagte Finanzamt (FA) den Wert der Anteile jeweils mit 150 v.H. angesetzt. Auf den 31. Dezember 1973 schätzte es den gemeinen Wert der Anteile erstmals unter Zugrundelegung des sog. Stuttgarter Verfahrens. Bei der Schätzung der Ertragsaussichten ging es von den an den Organträger abgeführten Gewinnen aus.