BFH - Urteil vom 31.07.1985
II R 236/81
Normen:
BewG §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 33, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. e, § 62 Abs. 1 Nr. 1; GrStG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 271
BStBl II 1985, 632
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 31.07.1985 (II R 236/81) - DRsp Nr. 1996/10122

BFH, Urteil vom 31.07.1985 - Aktenzeichen II R 236/81

DRsp Nr. 1996/10122

»Grundbesitz, den ein eingetragener Verein seinen Mitgliedern zum sog. Sportfischen zur Verfügung stellt, ist nicht von der Grundsteuer befreit.«

Normenkette:

BewG §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 33, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. e, § 62 Abs. 1 Nr. 1; GrStG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, § 6 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder das sog. Sportfischen betreiben. Er kaufte 1975 ein in der Gemarkung G liegendes, rd. 23 ha großes ehemaliges Kiesabbaugelände. Auf diesem Gelände war infolge des Kiesabbaues ein rd. 17 ha großer Baggersee entstanden, den der Kläger zu 1 seinen Mitgliedern als Fischwasser zur Verfügung stellt. Das umliegende, rd. 6 ha große und bereits rekultivierte Gelände dient zur Erholung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beurteilte das bezeichnete Vermögen des Klägers zu 1 als eine wirtschaftliche Einheit i.S. des Bewertungsgesetzes (BewG), und zwar als einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, und stellte dessen Einheitswert auf den 1. Januar 1976 neu fest (Zurechnungsfortschreibung). Außerdem setzte er durch Bescheid vom 20. Oktober 1976 den Grundsteuermeßbetrag "für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in G" auf 57 DM fest.