I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine Landwirtschaftskammer-- ist durch Landesgesetz errichtet worden, ist rechtsfähig und hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ...straße in M, auf dem ein Verwaltungsgebäude steht, das sie für ihre Aufgaben benutzt. Sie ist der Ansicht, dieser Grundbesitz sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit, da sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei und den Grundbesitz für einen öffentlichen Dienst benutze.
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