BFH - Urteil vom 31.07.1985
VIII R 261/81
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 134
BStBl II 1986, 304

BFH - Urteil vom 31.07.1985 (VIII R 261/81) - DRsp Nr. 1996/10236

BFH, Urteil vom 31.07.1985 - Aktenzeichen VIII R 261/81

DRsp Nr. 1996/10236

»1. Überläßt eine Stadt eine in ihrem Hafen belegene Kaje (Kai) einem Dritten zur ständigen Nutzung, so ist das dafür zu zahlende Entgelt dann Mietzins i. S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn die Stadt verpflichtet ist, die Kaje herzurichten und für eine bestimmte Wassertiefe zu sorgen. 2. Überläßt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das er im Rahmen seines Gewerbebetriebs von einem Dritten (Vermieter) gemietet hat, und verpflichtet sich die Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter, das zwischen diesem und dem Vermieter vereinbarte Nutzungsentgelt unmittelbar an den Vermieter zu zahlen, so stellt sich diese Zahlung für den Gesellschafter sowohl als Vergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters als auch als Sonderbetriebsausgabe des Gesellschafters im Rahmen des Betriebs der Personengesellschaft dar. Die Hälfte der an den Vermieter gezahlten Mietzinsen ist in einem solchen Fall gem. § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft hinzuzurechnen. Hingegen hat die Hinzurechnung des Teilwerts des gemieteten Wirtschaftsguts (§ 12 Abs. 2 GewStG) zum Einheitswert des Betriebsvermögens des Gesellschafters zu erfolgen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; § Nr. , § Abs. Nr. ;