BFH - Urteil vom 31.07.1985
VIII R 345/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 139
BStBl II 1986, 139
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 31.07.1985 (VIII R 345/82) - DRsp Nr. 1996/10237

BFH, Urteil vom 31.07.1985 - Aktenzeichen VIII R 345/82

DRsp Nr. 1996/10237

»1. Gerichts- und Anwaltskosten und Beratungshonorare, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer OHG für einen Prozeß aufbringen muß, in dem es um die Frage der Erstreckung einer Vorerbschaft auf einen Gesellschafteranteil geht, sind auch dann keine Sonderbetriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung, wenn Anlaß des Prozesses Streitigkeiten über Fragen der Geschäftsführung waren. 2. Aufwendungen, deren betriebliche Veranlassung außer Frage steht, verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsausgben nicht dadurch, daß sie zusammen mit Kosten der Lebensführung abgerechnet werden und sich dadurch ihre Höhe nur durch Schätzung ermitteln läßt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1966 bis 1968 Gesellschafter der damaligen A OHG (OHG), die jetzt eine KG ist und vom Finanzgericht (FG) beigeladen wurde.