BFH - Urteil vom 31.07.1990
I R 116/88
Normen:
AO (1977) § 129 ; GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);
Fundstellen:
BB 1991, 536
BB 1991, 57
BFHE 162, 115
BStBl II 1990, 115
BStBl II 1991, 22
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 31.07.1990 (I R 116/88) - DRsp Nr. 1996/11729

BFH, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen I R 116/88

DRsp Nr. 1996/11729

»Trägt ein Steuerpflichtiger in seinen Gewerbesteuererklärungen den nach § 10a GewStG zu kürzenden Verlust früherer Jahre nicht ein und berücksichtigt deshalb das FA die Verluste nicht, so sind die Gewerbesteuermeßbescheide nicht "offenbar unrichtig" i.S. des § 129 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 129 ; GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);

Gründe:

I. Streitig ist, ob Gewerbesteuer-Meßbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden können.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kreditgenossenschaft. In ihrer Gewerbesteuererklärung 1980 erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Sie vermerkte in der Zeile 46 des Erklärungsvordrucks unter dem Stichwort: Gewerbeverlust: "Verlustrücktrag nach 1979.201.255 DM". Im Gewerbesteuer-Meßbescheid 1980 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf 0 DM fest. In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1981 bis 1983 erklärte die Klägerin positive Gewerbeerträge. In den Erklärungen 1981 und 1982 waren in den Zeilen "Gewerbeverlust aus den" (vorangegangenen) "Erhebungszeiträumen" waagerechte Striche angebracht. In der Gewerbesteuererklärung 1983 waren die entsprechenden Zeilen nicht ausgefüllt.