I. Streitig ist, ob Gewerbesteuer-Meßbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden können.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kreditgenossenschaft. In ihrer Gewerbesteuererklärung 1980 erklärte sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Sie vermerkte in der Zeile 46 des Erklärungsvordrucks unter dem Stichwort: Gewerbeverlust: "Verlustrücktrag nach 1979.201.255 DM". Im Gewerbesteuer-Meßbescheid 1980 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf 0 DM fest. In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1981 bis 1983 erklärte die Klägerin positive Gewerbeerträge. In den Erklärungen 1981 und 1982 waren in den Zeilen "Gewerbeverlust aus den" (vorangegangenen) "Erhebungszeiträumen" waagerechte Striche angebracht. In der Gewerbesteuererklärung 1983 waren die entsprechenden Zeilen nicht ausgefüllt.
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