BFH - Urteil vom 31.07.1990
I R 173/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; GewStDV § 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 127
BB 1991, 330
BFHE 162, 236
BStBl II 1991, 66
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 31.07.1990 (I R 173/83) - DRsp Nr. 1996/11759

BFH, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen I R 173/83

DRsp Nr. 1996/11759

»1. Der An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere kann auch dann Gewerbebetrieb sein, wenn die Tätigkeit von vornherein auf die Dauer von nur fünf Wochen ausgelegt ist. 2. Besteht die von einem Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit aus einem sich wiederholenden Leistungsaustausch, so ist sie nachhaltig, wenn sie von dem Entschluß getragen wird, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen. Werden deshalb zehn Wertpapiergeschäfte von einer einheitlichen Wiederholungsabsicht getragen, so ist eine nachhaltige Tätigkeit zu bejahen. 3. Der Gewerbetreibende muß nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Es reicht aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen ist. 4. Werden festverzinsliche Wertpapiere nicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG, sondern in der Absicht der baldigen Wiederveräußerung erworben, so ist der Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; GewStDV § 1 ;

Gründe: