BFH - Urteil vom 31.07.1990
I R 28/88
Normen:
GewStG § 35b;
Fundstellen:
BB 1991, 270
BB 1991, 678
BFHE 162, 433
BStBl II 1991, 244
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 31.07.1990 (I R 28/88) - DRsp Nr. 1996/11805

BFH, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen I R 28/88

DRsp Nr. 1996/11805

»Ergeht ein erstmaliger Körperschaftsteuerbescheid zeitlich nach dem Gewerbesteuer-Meßbescheid, so kann dieser nicht gemäß § 35b GewStG geändert werden. Eine Änderung gemäß § 35b GewStG setzt einen aufgehobenen oder geänderten Körperschaftsteuer-(Einkommensteuer-, Feststellungs-)Bescheid voraus.«

Normenkette:

GewStG § 35b;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Gewerbesteuermeßbescheid gemäß § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu ändern ist.

1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Jahr 1983. Der auf der Schätzung beruhende Körperschaftsteuerbescheid 1983 wurde am 8. Juli 1985 zur Post gegeben. Am 29. November 1985 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Den Gewerbesteuermeßbescheid 1983 gab die Gemeinde P am 21. August 1985 zur Post. Die Klägerin nahm den dagegen am 26. September 1985 eingelegten Einspruch zurück, nachdem sie vom FA darauf hingewiesen worden war, daß der Rechtsbehelf verspätet eingelegt worden sei.