Am 3. April 1979 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1974 bis 1979 an. Nach Abschluß der Prüfung teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 1979 nach § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) mit, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Das FA unterließ es allerdings, den Vorbehalt der Nachprüfung bei den von der Klägerin für die Zeit von Januar 1974 bis Februar 1979 eingereichten Lohnsteuer-Anmeldungen aufzuheben.
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