BFH - Urteil vom 31.08.1990
VI R 78/86
Normen:
AO (1977) §§ 164 168 173 202 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2255
BB 1991, 680
BFHE 161, 539
BStBl II 1991, 537
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 31.08.1990 (VI R 78/86) - DRsp Nr. 1996/10831

BFH, Urteil vom 31.08.1990 - Aktenzeichen VI R 78/86

DRsp Nr. 1996/10831

»Hat das FA dem Arbeitgeber nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO 1977 mitgeteilt, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach § 173 Abs. 2 S. 2 AO 1977 gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide bezüglich dieses Prüfungszeitraums zu erlassen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 164 168 173 202 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Am 3. April 1979 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1974 bis 1979 an. Nach Abschluß der Prüfung teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 1979 nach § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) mit, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Das FA unterließ es allerdings, den Vorbehalt der Nachprüfung bei den von der Klägerin für die Zeit von Januar 1974 bis Februar 1979 eingereichten Lohnsteuer-Anmeldungen aufzuheben.