BFH - Urteil vom 31.10.1989
VIII R 210/83
Normen:
EStG (1987) § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, §§ 21 Abs. 1, 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1125
BB 1990, 1397
BFHE 160, 11
BStBl II 1990, 532
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 31.10.1989 (VIII R 210/83) - DRsp Nr. 1996/13483

BFH, Urteil vom 31.10.1989 - Aktenzeichen VIII R 210/83

DRsp Nr. 1996/13483

»1. Der Senat hält daran fest, daß Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt. 2. Geldansprüche aus einem Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (1987) (§ 20 Abs. l Nr. 4 EStG (1975)) sein. 3. Die Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.«

Normenkette:

EStG (1987) § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, §§ 21 Abs. 1, 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter bei der Firma Z. Am 27. Dezember 1973 wurde zwischen der Firma und dem Kläger folgende Vereinbarung getroffen:

"§ 1 Die Firma gewährt Herrn A als Beteiligung am Jahresgewinn 1973 eine einmalige Gratifikation in Höhe von DM 30.000.- (i.W. dreißigtausend)

§ 2 Diese Gratifikation wird unabhängig vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt. § 3 Die Gratifikation wird wie folgt gutgeschrieben: DM 30.000.- ....... zum 31.12.1975.