BFH - Urteil vom 31.10.1990 (I R 24/89) - DRsp Nr. 1996/10927
BFH, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen I R 24/89
DRsp Nr. 1996/10927
»Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und außerdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen und zu dem anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem erstgenannten Vertragsstaat.«