BFH - Urteil vom 31.10.1990
I R 32/86
Normen:
EStG (1977) § 15 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG (1977/1978) § 8 Nr. 4 ; KStG (1977) § 9 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 270
BB 1991, 534
BFHE 162, 445
BStBl II 1991, 253
GmbHR 1991, 550
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 31.10.1990 (I R 32/86) - DRsp Nr. 1996/11809

BFH, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen I R 32/86

DRsp Nr. 1996/11809

»1. Gewinnanteile, die als Vergütung für die Geschäftsführung an die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA verteilt werden, sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre - gegenwärtige oder frühere - Geschäftsführungstätigkeit erhalten. Von diesen Vergütungen zu unterscheiden sind Leistungen, die Auslagen- oder Aufwendungsersatz und kein Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit sind. 2. Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entstehen, weil er die ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen (Fremdgeschäftsführer) wahrnehmen läßt, mindern die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die einer Komplementär-GmbH dadurch entstehen, daß sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann.«

Normenkette:

EStG (1977) § 15 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG (1977/1978) § 8 Nr. 4 ; KStG (1977) § 9 Nr. 2 ;

Gründe: