BFH - Urteil vom 31.10.1990
I R 47/88
Normen:
KStG (1977/1984) §§ 27, 28 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1248
BB 1991, 405
BFHE 162, 546
BStBl II 1991, 255
GmbHR 1991, 333
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 31.10.1990 (I R 47/88) - DRsp Nr. 1996/11832

BFH, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen I R 47/88

DRsp Nr. 1996/11832

»1. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile zum angemessenen Preis von z. B. 100 und veräußert sie diese sofort wieder zu dem unangemessen niedrigen Preis von z. B. 80, so liegt in Höhe der Wertdifferenz von 20 eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG (1977) gegenüber den erwerbenden Gesellschaftern vor. 2. Die andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG (1977) besteht in dem tatsächlichen Abfluß einer Vermögensminderung bei der Körperschaft und nicht in dem Empfang eines Vermögensvorteils durch den Gesellschafter. 3. Zur Feststellung des Abflusses einer Vermögensminderung ist auf die Steuerbilanz abzustellen. Der Abfluß der Vermögensminderung setzt die Minderung des Eigenkapitals lt. Steuerbilanz voraus. 4. Parallel zu einer anderen Ausschüttung kann sich eine Minderung (Verschiebung) der Anteilswerte der Gesellschafter vollziehen. Entsprechende Anteilswertveränderungen berühren nicht die Annahme einer anderen Ausschüttung.«

Normenkette:

KStG (1977/1984) §§ 27, 28 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1971 gegründete inländische GmbH, deren Gegenstand Ingenieurarbeiten im Bauwesen waren. Ihr voll eingezahltes Stammkapital betrug 250.000 DM. Die Geschäftsanteile wurden von folgenden Personen gehalten: