BFH - Urteil vom 31.10.1990
I R 77/86
Normen:
GewStG (1974/1977) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1846
BB 1991, 828
BFHE 163, 387
BStBl II 1991, 471
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 31.10.1990 (I R 77/86) - DRsp Nr. 1996/10920

BFH, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen I R 77/86

DRsp Nr. 1996/10920

»1. Eine Verbindlichkeit aufgrund einer Vorauszahlung, die ein Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen aus einem noch zu errichtenden Kraftwerk erhalten hat, kann auch dann eine laufende Verbindlichkeit sein, wenn sich die Vorauszahlung nach den Investitionskosten des Kraftwerks bemißt, sie zu deren Finanzierung dient und die erste Vorauszahlungsrate mehrere Jahre vor Beginn der Stromlieferung geleistet wird. 2. Eine bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs als Schuld berücksichtigte Heimfallverpflichtung aufgrund eines Vertrags über die Nutzung von Wasserkraft ist keine Dauerschuld, sondern eine laufende Verbindlichkeit, wenn die beim Heimfall zu erbringende Leistung ein Entgelt für die vorherige Nutzung der Wasserkraft ist.«

Normenkette:

GewStG (1974/1977) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: