BFH - Urteil vom 31.10.1990
II R 180/87
Normen:
AO (1977) § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 405
BFHE 163, 103
BStBl II 1991, 204
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 31.10.1990 (II R 180/87) - DRsp Nr. 1996/10856

BFH, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen II R 180/87

DRsp Nr. 1996/10856

»Das FA darf bei der Artfortschreibung des Einheitswerts eines Grundstücks diejenigen Kenntnisse nicht verwerten, die es sich durch Auskunft eines Angehörigen des Grundstückseigentümers ohne Belehrung nach § 101 Abs. 1 S. 2 AO 1977 verschafft hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks, das zum 1. Januar 1964 als Zweifamilienhaus bewertet worden war. Das Dachgeschoß des Hauses war damals teilweise vermietet.

1984 stellte das Finanzamt (FA) fest, daß das Haus seit Jahren nur noch von dem Kläger und seinen Eltern bzw. seiner verwitweten Mutter bewohnt wurde. Nach den Ermittlungen des FA hatte das Haus nur einen Eingang und einen Hausflur sowie ein Bad und eine Küche. Es bewertete daher das Grundstück durch Artfortschreibungsbescheid vom 8. März 1985 zum 1. Januar 1981 als Einfamilienhaus.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.