BFH - Urteil vom 31.10.2000
VIII R 17/94

BFH - Urteil vom 31.10.2000 (VIII R 17/94) - DRsp Nr. 2001/4359

BFH, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen VIII R 17/94

DRsp Nr. 2001/4359

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- unterhielt bis zum 31. Dezember 1982 u.a. einen ...betrieb. Im Dezember 1982 beschlossen die Gesellschafter, mit Wirkung ab 1. Januar 1983 eine GmbH zu gründen, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin werden sollte.

Die GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 17. März 1983 gegründet. Die Klägerin war in den Streitjahren 1983, 1984 und 1989 alleinige Gesellschafterin der GmbH. Geschäftsführer der GmbH war der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin.

Zweck der Gesellschaft war die Fortführung des ...betriebs der Klägerin als Betriebsgesellschaft. Zu diesem Zweck übertrug die Klägerin am 17. März 1983 das diesem Betrieb bisher dienende bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen auf die GmbH und verpachtete ihr die Betriebsgrundstücke. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sah die Vollausschüttung der Gewinne vor, soweit die Gesellschafter nichts anderes beschließen.

Die GmbH sollte nach dem Gesellschaftsvertrag ihre Geschäfte im Innenverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 1983, im Außenverhältnis mit der Genehmigung zur Übertragung der Güterfernverkehrskonzession durch die Klägerin auf die GmbH beginnen. Die Genehmigung wurde am 3. Mai 1983, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung der GmbH (12. April 1983) erteilt.