Das Finanzgericht (FG) hat im vorliegenden Verfahren die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) abgewiesen. Das FG-Urteil wurde dem Kläger am 25. Juli 1985 zugestellt. Es enthält eine "Rechtsmittelbelehrung", die in "Revision" und "Nichtzulassungsbeschwerde" unterteilt ist. Der Teil "Revision" ist gestrichen. In dem Teil "Nichtzulassungsbeschwerde" ist u.a. wörtlich ausgeführt: "Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist . - Im übrigen wird auf §§ 115 ff, 128 ff der Finanzgerichtsordnung ... verwiesen."
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen. Dem Zulassungsbeschluß vom 6. Oktober 1986 V B 44/85 ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Der Zulassungsbeschluß wurde dem Kläger am 14. Oktober 1986 zugestellt.
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