BGH vom 05.05.1983
2 StR 753/82
Normen:
AO §§ 370 ff.; StGB § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wistra 1983, 187

BGH - 05.05.1983 (2 StR 753/82) - DRsp Nr. 1996/14215

BGH, vom 05.05.1983 - Aktenzeichen 2 StR 753/82

DRsp Nr. 1996/14215

Für die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB können Milderungsgründe genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben. Dabei können Umstände, die bei einer Einzelbetrachtung nur durchschnittlich oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt. Die Tatsache, daß dem Angeklagten die Begehung der Straftat durch das Verhalten von Behörden erleichtert wurde, kann allenfalls im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden; es handelt sich dabei jedoch nicht um einen die Strafaussetzung gem. § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigenden besonderen Umstand.

Normenkette:

AO §§ 370 ff.; StGB § 56 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis zu A