a. »Da die Kl. den Bekl. ständig mit der Erledigung und Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten betraut und ihn bereits in der Vergangenheit bei Geldanlagen zu Zwecken der Steuerersparnis konsultiert hatte, war ihm eine im Rahmen des Mandats als Steuerberater liegende Aufgabe und nicht eine isoliert davon zu sehende Einzelleistung übertragen worden.
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