BGH vom 12.10.1987
3 StR 194/88
Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
StV 1989, 529

BGH - 12.10.1987 (3 StR 194/88) - DRsp Nr. 1996/14023

BGH, vom 12.10.1987 - Aktenzeichen 3 StR 194/88

DRsp Nr. 1996/14023

Das Merkmal fortgesetzt in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO bedeutet mehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere selbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter bei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzeldaten einer fortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 ;

Hinweise: