BGH - 12.10.1987 (3 StR 194/88) - DRsp Nr. 1996/14023
BGH, vom 12.10.1987 - Aktenzeichen 3 StR 194/88
DRsp Nr. 1996/14023
Das Merkmal fortgesetzt in § 370 Abs. 3 Nr. 4AO bedeutet mehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere selbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter bei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzeldaten einer fortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.