BGH vom 13.05.1987
3 StR 32/87
Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
wistra 1987, 293

BGH - 13.05.1987 (3 StR 32/87) - DRsp Nr. 1996/14038

BGH, vom 13.05.1987 - Aktenzeichen 3 StR 32/87

DRsp Nr. 1996/14038

Ein Steuerdelikt kann nicht nur von der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörde, sondern auch von einem Dritten - Behörde oder Privatperson - entdeckt werden. Das setzt aber voraus, daß bereits durch seine Kenntnis von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Es ist deshalb darauf abzustellen, ob damit zu rechnen ist, daß der Dritte seine Kenntnis an die zuständige Behörde weiterreicht.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
wistra 1987, 293