BGH vom 13.07.1978
4 StR 308/78
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GA 1979, 107

BGH - 13.07.1978 (4 StR 308/78) - DRsp Nr. 1996/14617

BGH, vom 13.07.1978 - Aktenzeichen 4 StR 308/78

DRsp Nr. 1996/14617

Zur Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit ist festzustellen: Das Bewußtsein der möglichen Tatbestandsverwirklichung ist in gleicher Weise Bestandteil der Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit. Beide Schuldformen unterscheiden sich voneinander nur dadurch, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nach seiner Willensrichtung nicht einverstanden ist, deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädigenden Erfolges in der Weise einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGHSt 7, 363, 368, 369; BGH, VRS 36, 20, 22.

Fundstellen
GA 1979, 107