BGH vom 14.12.1976
1 StR 196/76
Normen:
AO § 371 ;
Fundstellen:
DB 1977, 1347

BGH - 14.12.1976 (1 StR 196/76) - DRsp Nr. 1996/14729

BGH, vom 14.12.1976 - Aktenzeichen 1 StR 196/76

DRsp Nr. 1996/14729

Der Steuerpflichtige muß es der Finanzbehörde ermöglichten, auf der Grundlage seiner Berichtigungserklärung ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen. Stets muß durch die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, daß die Steuer nunmehr richtig festgesetzt werden kann; enthält eine Berichtigungserklärung wieder neue erhebliche Unrichtigkeiten, so ist sie keine »Berichtigung« und kann daher nicht zur Straffreiheit führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter die Unrichtigkeiten seiner berichtigenden Erklärung verschuldet hat. Der Täter, der die vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein.

Normenkette:

AO § 371 ;

Hinweise: