BGH vom 17.06.1992
1 StR 196/92
Normen:
StPO § 251 Abs. 2, § 244 Abs. 2, §§ 261, 223, 224 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)153Nr.1c
StV 1992, 548

BGH - 17.06.1992 (1 StR 196/92) - DRsp Nr. 1994/1392

BGH, vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 1 StR 196/92

DRsp Nr. 1994/1392

1. Ein Antrag auf Vernehmung von Zeugen kann nicht deshalb unter Hinweis auf die Vernehmung einer Verhörsperson (hier: der Ermittlungsrichterin) abgelehnt werden, weil die Zeugen außerhalb eines prozeßförmigen und daher auch einer Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten nicht zugänglichen Verfahrensgeschehens (hier: der Befragung durch durch Konsulatsangehörige, ob sie bereit sind, einer gerichtlichen Ladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten) erklärt haben, bei einer früheren Vernehmung gegenüber der Verhörsperson vollständige Angaben gemacht zu haben. Dies ist kein gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO zulässiger Grund zur Ablehnung eines Beweisantrags. 2. Weigern sich - wie hier - Zeugen, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und können sie hierzu auch nicht gezwungen werden, sind gleichwohl nicht allein deshalb die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO erfüllt. Erforderlich hierfür ist vielmehr, daß die Zeugen als im Sinne des § 244 Abs. 3 S. StPO unerreichbar anzusehen sind. 3. Bevor dies bejaht werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter durchzuführen ist. Eine konsularische Vernehmung steht gemäß § 15 Abs. 4 KonsG der eines inländischen Gerichts gleich.