BGH vom 20.07.1988
3 StR 538/87
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
wistra 1988, 356

BGH - 20.07.1988 (3 StR 538/87) - DRsp Nr. 1996/13979

BGH, vom 20.07.1988 - Aktenzeichen 3 StR 538/87

DRsp Nr. 1996/13979

Das Kompensationsverbot greift nicht ein, wenn sich die Steuerminderung wegen engen wirtschaftlichen Zusammenhangs ohne weiteres von Rechts wegen ergeben hatte, falls der Täter anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 3;

Hinweise:

Der Umfang der Steuerverkürzung ergibt sich in der Regel aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen Steuer, die das Finanzamt aufgrund der Tathandlung festgesetzt oder nicht festgesetzt hat. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO modifiziert diesen Grundsatz insoweit, als eine Steuerverkürzung auch dann vorliegen soll, »wenn die Steuer auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hatte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können« (Kompensationsverbot; Verbot der Vorteilsausgleichung).