Der Umfang der Steuerverkürzung ergibt sich in der Regel aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen Steuer, die das Finanzamt aufgrund der Tathandlung festgesetzt oder nicht festgesetzt hat. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO modifiziert diesen Grundsatz insoweit, als eine Steuerverkürzung auch dann vorliegen soll, »wenn die Steuer auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hatte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können« (Kompensationsverbot; Verbot der Vorteilsausgleichung).
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