BGH - 20.07.1988 (3 StR 583/87) - DRsp Nr. 1996/13980
BGH, vom 20.07.1988 - Aktenzeichen 3 StR 583/87
DRsp Nr. 1996/13980
Haben zwei wegen gemeinschaftlicher Einkommensteuerhinterziehung verurteilte Täter 50 % der dem Finanzamt vorenthaltenen Schmiergelder an einen Gehilfen für dessen Tatbeitrag bezahlt, so ist auch zu prüfen, ob die Angeklagten möglicherweise diese 50 % als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Gesamteinnahmen absetzen können, da das Kompensationsverbot nicht der Anerkennung auch als Werbungskosten zu qualifizierende Aufwendungen entgegensteht. Gleiches gilt für Betriebsausgaben.