BGH vom 23.01.1985
3 StR 515/84
Normen:
AO § 370 ; StGB § 27 ;
Fundstellen:
StRK AO 1977 § 370 R. 71

BGH - 23.01.1985 (3 StR 515/84) - DRsp Nr. 1996/14118

BGH, vom 23.01.1985 - Aktenzeichen 3 StR 515/84

DRsp Nr. 1996/14118

Hilfe zu einer vorsätzlichen Straftat kann in unterschiedlicher Form geleistet werden. Das kann auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen, so durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Haupttäter in einem Betrieb, die für ihn erfahrungsgemäß eine psychische Unterstützung bedeutet. Ob dies im Einzelfall zutrifft ist im wesentlichen Tatfrage.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 27 ;
Fundstellen
StRK AO 1977 § 370 R. 71