BGH vom 23.06.1976
3 StR 45/6
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1977, 35
MDR 1976, 770

BGH - 23.06.1976 (3 StR 45/6) - DRsp Nr. 1996/14742

BGH, vom 23.06.1976 - Aktenzeichen 3 StR 45/6

DRsp Nr. 1996/14742

Ob und in welchem Umfang ein Steuernachteil entstanden ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt werden. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO will lediglich vermeiden, daß ein Steuerpflichtiger, der falsche Angaben gemacht hat, die zu einer Verkürzung des Steueranspruchs führen, mit Erfolg einwenden kann, er hätte auf andere Weise ebenfalls den durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteil erlangen können. Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG [a.F.] ist deswegen auch einem Architekten zu gewähren, der unter Aufgabe seiner Stellung als Beigeordneter einer Stadt zu einem privaten Bauunternehmer übergewechselt ist und der sich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß zum Ausgleich seiner mit Penisonsberechtigung versehenen vorhergehenden Stellung von seinem nunmehrigen Arbeitgeber mehrere Mietshäuser zu einem Preis zu Eigentum übertragen läßt, der DM 200.000 unter dem Marktwert der Hausgrundstücke liegt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 34 Abs. 3 ;

Hinweise: