BGH vom 25.11.1991
3 StR 329/90
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 105
wistra 1991, 178

BGH - 25.11.1991 (3 StR 329/90) - DRsp Nr. 1996/13824

BGH, vom 25.11.1991 - Aktenzeichen 3 StR 329/90

DRsp Nr. 1996/13824

Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Strafaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110).

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
BGHSt 36, 105
wistra 1991, 178