BGH - 26.09.1978 (1 StR 293/78) - DRsp Nr. 1996/14612
BGH, vom 26.09.1978 - Aktenzeichen 1 StR 293/78
DRsp Nr. 1996/14612
Nach allem bleibt unklar, wie die Höhe der Steuerverkürzung von der Strafkammer berechnet worden ist. Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter fälschlich vom uneingeschränkten Gesamtbetrag der verspätet entrichteten Steuer ausgegangen ist, obwohl nach Lage der Sache nur ein Verspätungsschaden drohte.