BGH vom 30.08.1992
5 StR 169/92
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1983, 19

BGH - 30.08.1992 (5 StR 169/92) - DRsp Nr. 1996/13807

BGH, vom 30.08.1992 - Aktenzeichen 5 StR 169/92

DRsp Nr. 1996/13807

Eine Fortsetzungstat setzt auf der äußeren Tatseite - außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartige Tatbegehung - einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens voraus. Daran fehlt es bei unregelmäßigen Teilakten, die sich über einen langen Zeitraum (hier: ein bzw. 3 1/2 Jahre) und größeren Intervallen verteilen.

Normenkette:

AO § 370 ;
Fundstellen
wistra 1983, 19