BGH - 30.08.1992 (5 StR 169/92) - DRsp Nr. 1996/13807
BGH, vom 30.08.1992 - Aktenzeichen 5 StR 169/92
DRsp Nr. 1996/13807
Eine Fortsetzungstat setzt auf der äußeren Tatseite - außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartige Tatbegehung - einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens voraus. Daran fehlt es bei unregelmäßigen Teilakten, die sich über einen langen Zeitraum (hier: ein bzw. 3 1/2 Jahre) und größeren Intervallen verteilen.