BGH - Beschluß vom 03.08.1995
5 StR 63/95
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 19
StV 1996, 375
wistra 1995, 345
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 03.08.1995 (5 StR 63/95) - DRsp Nr. 1996/359

BGH, Beschluß vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 5 StR 63/95

DRsp Nr. 1996/359

1. Angaben im Sinn des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO macht, wer eine Tatsache gegenüber den dort bezeichneten Behörden bekundet. 2. Die Durchführung eines Geschäfts in der Absicht, darauf entfallende Steuern nicht zu entrichten, ist lediglich eine Vorbereitungshandlung für die Steuerhinterziehung. 3. Räumt der Angeklagte die Hinterziehungsbeträge nicht ein, müssen diese im Urteil nachvollziehbar berechnet werden.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, davon in 31 Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen des Beschwerdeführers und seine im einzelnen erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 1995 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der bisher getroffenen objektiven Feststellungen.