BGH - Beschluß vom 04.01.1983
5 StR 737/82
Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 46 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 217

BGH - Beschluß vom 04.01.1983 (5 StR 737/82) - DRsp Nr. 1996/14253

BGH, Beschluß vom 04.01.1983 - Aktenzeichen 5 StR 737/82

DRsp Nr. 1996/14253

»Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt.« Die Beihilfehandlung muß also als besonders schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 46 ;
Fundstellen
NStZ 1983, 217