BGH - Beschluß vom 05.05.1983
2 ARs 157/83
Normen:
AO (1977) § 391 Abs. 1 Satz 1, § 410 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG (1975) § 68 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig,
LG Braunschweig,
AG Göttingen,

BGH - Beschluß vom 05.05.1983 (2 ARs 157/83) - DRsp Nr. 1994/4682

BGH, Beschluß vom 05.05.1983 - Aktenzeichen 2 ARs 157/83

DRsp Nr. 1994/4682

»Örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.«

Normenkette:

AO (1977) § 391 Abs. 1 Satz 1, § 410 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG (1975) § 68 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, in den Jahren 1976 bis 1979 dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht und dadurch leichtfertig Steuern verkürzt zu haben. Der Vorwurf beruht auf dem Ergebnis einer Lohnsteueraußenprüfung durch das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Finanzamt Herzberg am Harz. Das zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten für den Bereich mehrerer Finanzämter, darunter des Finanzamts Herzberg am Harz, zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig (§ 4 der Zuständigkeitsverordnung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 30. November 1981 - BStBl. 1982 I 225, 234) erließ am 12. März 1982 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene "Widerspruch" (Einspruch) einlegte. Daraufhin wurden die Akten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG dem Amtsgericht Braunschweig vorgelegt.