BGH - Beschluss vom 06.03.2024
XII ZB 159/23
Normen:
BGB § 730; InsO § 203 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 23/22
OLG Celle, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 105/22

Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss; Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft

BGH, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen XII ZB 159/23

DRsp Nr. 2024/4783

Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss; Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft

Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 826.423 €

Normenkette:

BGB § 730; InsO § 203 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als mit der Nachtragsverteilung beauftragter früherer Insolvenzverwalter einen Anspruch des geschiedenen Ehemanns der Antragsgegnerin (nachfolgend: Schuldner) auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft gegen die Antragsgegnerin geltend.