BGH - Beschluß vom 07.11.1988
3 StR 258/88
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1 ; KGSt (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 27 ff.;
Fundstellen:
BGHSt 36, 21
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 07.11.1988 (3 StR 258/88) - DRsp Nr. 1994/4190

BGH, Beschluß vom 07.11.1988 - Aktenzeichen 3 StR 258/88

DRsp Nr. 1994/4190

»Eine verdeckte Gewinnausschüttung innerhalb eines Konzerns, die zu einer Körperschaftsteuerverkürzung bei der leistenden Kapitalgesellschaft führen kann, liegt nicht vor, wenn und soweit eine inländische Tochtergesellschaft auf Weisung des sie beherrschenden ausländischen Unternehmens einer Schwestergesellschaft etwas leistet, um einer begründeten Rückforderung wegen einer früher erbrachten Leistung der Mutter- oder Schwestergesellschaft zu genügen.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1 ; KGSt (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 27 ff.;

Gründe: