BGH - Beschluss vom 10.09.1985
4 StR 487/85
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.05.1985

BGH - Beschluss vom 10.09.1985 (4 StR 487/85) - DRsp Nr. 2000/9415

BGH, Beschluss vom 10.09.1985 - Aktenzeichen 4 StR 487/85

DRsp Nr. 2000/9415

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung des "Urteils" (gemeint ist: der Einzelstrafe aus dem Urteil, vgl. BGHSt 12, 99) des erweiterten Schöffengerichts Meschede vom 26. Juli 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.