BGH - Beschluß vom 11.04.2000
X B 41/99

BGH - Beschluß vom 11.04.2000 (X B 41/99) - DRsp Nr. 2000/6351

BGH, Beschluß vom 11.04.2000 - Aktenzeichen X B 41/99

DRsp Nr. 2000/6351

Gründe:

Gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht (FG) in dem bei ihm zwischen den Beteiligten wegen der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung anhängigen Rechtsstreit den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (im Folgenden: Antragsteller) abgelehnt hatte, hat dieser --trotz zutreffender und vollständiger Rechtsmittelbelehrung-- persönlich Beschwerde eingelegt, die der Senat am ... mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter Berufung auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen hat.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller selbst mit seiner (bislang unbegründet gebliebenen) Gegenvorstellung vom 24. Februar 2000 (Eingang hier: 3. März 2000).

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.