1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat die in den einzelnen Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben nicht ermittelt; darüber hinaus ist der Tatrichter bei der Gesamtberechnung von einem fehlerhaft auf das Doppelte erhöhten Gesamtschuldumfang ausgegangen.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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